Änderung Strafgesetzbuch
Auszug aus dem Plenarprotokoll der 154. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. April 2008.
Dr. Matthias Miersch (SPD): Selbstverständlich werden wir den hier gestellten Antrag mit der notwendigen Sorgfalt in den Ausschüssen beraten. Allerdings möchte ich bereits an dieser Stelle einige Punkte unmissverständlich klarstellen:
Erstens. Wenn der Antrag suggerieren soll, dass im Falle der hier beantragten Änderung des § 80 StGB Mitglieder der rot-grünen-Bundesregierung in der 14. und 15. Legislaturperiode hätten strafrechtlich belangt werden können, so ist dies absurd. Es ist das historische Verdienst der rot-grünen Bundesregierung und namentlich das Verdienst des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder und des Außenministers Joschka Fischers, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nicht am Irak-Krieg beteiligt hat. Jeden Tag können wir noch heute sehen, dass diese Entscheidung vollständig richtig gewesen ist. Zudem - wenn wir uns an die Stellungnahmen maßgeblicher Politikerinnen und Politiker in diesem Haus erinnern, die eine Beteiligung forderten - können wir feststellen, dass diese Entscheidung zwischen den Fraktionen hoch umstritten gewesen ist, so dass die Leistung nicht hoch genug gewürdigt werden kann.
Ich finde, es gehört zur Redlichkeit in der Politik dazu, die Leistung anderer Parteien in einem entsprechenden Kontext auch zu würdigen. Deshalb ist die Verbindung des Antrages von der Fraktion Die Linke mit dem Regierungshandeln in der 14. und 15. Legislaturperiode unangemessen.
Insoweit ist auch zu betonen, dass der Generalbundesanwalt in seiner Einstellungsverfügung auf zahlreiche Aspekte eingeht, die einen Anfangsverdacht nicht begründen und die bereits gegen das Vorhandensein von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat sprachen. Nur ein paar dieser Gründe möchte ich nennen:
Auch der Generalbundesanwalt betont, dass Bundeskanzler Schröder bei zahlreichen Gelegenheiten immer wieder bekundet habe, dass sich Deutschland unter keinen Umständen an einem Krieg gegen den Irak beteiligen werde.
Der Generalbundesanwalt geht ausführlich auf die Frage des Merkmals "Angriffskrieg" im § 80 StGB ein und weist auf die Tatsache hin, dass kein allgemein anerkannter und auch nur einigermaßen ausdifferenzierter Begriff der völkerrechtswidrigen bewaffneten Aggression gegeben sei. Gewalt könne im Einzelfall auch völkerrechtlich zulässig sein. Im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung sei nicht zu entscheiden, ob die Anwendung von Gewalt durch die Vereinigten Staaten völkerrechtlich zulässig sei.
All diese Aspekte müssen berücksichtigt werden. Leider geht der Antrag auf diese Umstände in keiner Weise ein. Da vielmehr unterstellt wird, es bestünden Rechtslücken, komme ich zur nächsten Klarstellung:
Zweitens. Art. 26 des Grundgesetzes regelt eindeutig:
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Die Verfassungslage ist somit klar, so dass auch deshalb keinesfalls davon gesprochen werden kann und darf, es bestünden irgendwelche Rechtslücken.
Drittens. Aufgrund der Verfassungslage und auf der Basis internationaler Grundlagen einschließlich der entsprechenden Gerichtsbarkeiten wäre es insoweit heute möglich, Aggressoren zu belangen bzw. in entsprechenden Fällen auch zu intervenieren. Eine Regelungslücke, um ein rechtswidriges Verhalten in diesem Feld zu verhindern, erkenne ich insoweit nicht.
Allerdings ist das Strafrecht nach Auffassung des Generalbundesanwalts enger als die Verfassungsnorm, weshalb ich zum vierten und letzten Punkt komme:
Viertens. § 80 StGB belegt die Vorbereitung eines Angriffskrieges und die dadurch entstehende Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die Norm setzt also bereits bei der Vorbereitung eines entsprechenden Krieges an. Der Gesetzgeber hatte klar vor Augen, dass von deutschem Boden niemals mehr ein Krieg ausgelöst werden dürfe. Die Durchführung setzt eine Vorbereitung voraus, so dass der Ansatz des Strafrechts in § 80 logisch und konsequent ist.
Nun werden wir uns mit der Frage beschäftigen, ob die beantragte Änderung des § 80 StGB notwendig und zweckmäßig ist. Dabei werden die auch in der Einstellungsverfügung genannten Aspekte eine Rolle spielen müssen, also zum Beispiel die Tatsache, dass wir mit dem deutschen Strafrecht keine anderen Staaten für ihr Verhalten belangen können, dass es somit nicht Aufgabe deutscher Strafgerichte sein kann, eine Art internationale Gerichtsbarkeit auszuüben, oder dass es schwer sein dürfte, Begriffe im deutschen Strafrecht mit internationalen Vorgängen zu erfassen. Auch diese Argumente waren es, die im Jahre 1968 zu der Formulierung des § 80 StGB führten. Vor dem Hintergrund der klaren Verfassungslage, der internationalen Bestimmungen und der heutigen Gegebenheiten werden wir deshalb beurteilen müssen, ob sich heute im Gegensatz zu der Einschätzung des damaligen Gesetzgebers Veränderungsbedarf ergibt.
Jörg van Essen (FDP): Es ist ärgerlich, dass wir uns bei einem so wichtigem Thema wie der Bewahrung des Friedens mit einem Schaufensterantrag beschäftigen müssen. Es ist bekannt, dass ich grundsätzlich großen Respekt vor Gesetzentwürfen habe, die von einer Oppositionsfraktion erarbeitet werden. Wir alle wissen sehr genau, wie viel Arbeit damit verbunden ist und welchen Aufwand es darstellt, einen solchen ohne ministerielle Hilfe vorzulegen. Hier ist eine solche Mühe leider nicht erkennbar. Die Begründung ist mehr als dünn. Bei dem heute vorliegenden dreiseitigen Antrag geht es nur um kurze Effekthascherei: So wie die Fraktion der Linken generell jedem Einsatz der Bundeswehr ihre Zustimmung verweigert, geht es auch bei diesem Antrag nicht um die Sache.
Nein, man hat vielmehr den Eindruck, dass die Linke, nachdem sie zuletzt auch mit ihrer Klage gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan in Karlsruhe gescheitert ist, nun einen neuen Schauplatz zum Vortrag alter Argumente, dieses Mal im Strafrecht, eröffnen will. Ein solches Vorgehen ist unseriös! An solchen Spielchen wird sich meine Fraktion nicht beteiligen.
Dabei ist es ja in der Tat richtig, dass man sich darüber unterhalten kann, inwieweit § 80 StGB die Vorgaben von Art. 26 Grundgesetz tatsächlich umsetzt. Auch in dem Standardkommentar von Fischer zum StGB heißt es, dass die Vorschrift den Verfassungsauftrag des Art. 26 I 2 GG "im Wesentlichen erfüllt" - man kann also durchaus über Nuancen streiten. Man mag auch darüber diskutieren können, ob aufgrund der zitierten Bewertungen des Generalsbundesanwalts eine Anpassung des Straftatbestandes angezeigt ist.
Der Gesetzentwurf der Linken sieht allerdings keine "Präzisierung und Ergänzung" vor, sondern die vollkommene Neufassung des § 80 StGB. So ist zum Beispiel auch von dem Tatbestandsmerkmal der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Rede. So muss es sich ja bisher um einen Krieg handeln, an dem nach den Vorstellungen des Täters die Bundesrepublik unter Einsatz ihrer Streitkräfte als kriegführende Macht beteiligt werden soll. § 80 StGB schützt den Völkerfrieden nicht umfassend.
Friedensverrat - und darüber reden wir hier - ist schon jetzt keine Petitesse. Es ist richtig, hier das scharfe Schwert des Strafrechts einzusetzen. Auch unsere Geschichte lehrt uns, den Frieden zu bewahren. Aber: Der vorschnelle Ruf nach dem Staatsanwalt darf nicht dazu führen, dass das Schwert stumpf wird. Ich erinnere mich noch gut an eine Strafanzeige der Partei Die Grünen gegen Helmut Schmidt, Hans Dietrich Genscher, Hans Apel, Helmut Kohl, Herbert Wehner und Wolfgang Mischnick wegen des Plans, die neuen Pershing-2-Raketen und Cruise Missile der USA entsprechend des NATO-Beschlusses zu stationieren - die Grünen sahen damals darin einen Verstoß gegen § 80 StGB.
Die Geschichte hat uns damals recht gegeben. Ein Angriffskrieg wurde damals nicht vorbereitet. Tatsächlich wissen wir heute, dass die damalige Entscheidung wahrscheinlich ein wesentlicher Mosaikstein hin zu "Glasnost" und zum Mauerfall war.
Gleichzeitig - das möchte ich an dieser Stelle auch sagen - ist das Verhalten der rotgrünen Bundesregierung im Irak-Krieg auch nach dem Schreiben des Generalbundesanwalts nicht ad acta zu legen. Mit dem 1. Untersuchungsausschuss stehen uns als Parlamentariern aber ganz andere Instrumente als das StGB zur Verfügung. Das Gremium wird sich noch mit der Widersprüchlichkeit der alten Bundesregierung in Sachen Irak-Krieg zu beschäftigen haben. Ob und inwieweit damit auch strafrechtliche Implikationen verbunden sind, werden wir sehen. Eine Lehre aus den Kriegen der Vergangenheit ist für mich vor allem diese: Bei der Entscheidung zwischen Krieg und Frieden ist zuallererst ein starkes Parlament gefordert. Leider verweigern sich die Linken seit jeher der außenpolitischen Verantwortung aller Parteien. Dabei wissen wir alle: Die Justiz alleine wird den Weltfrieden nicht bewahren können.
Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Angriffskriege sind Verbrechen gegen die Menschheit und ein fundamentaler Verstoß gegen die internationale Friedenspflicht. Wenn ich als Deutscher in Art. 26 GG lese, dass alle Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Leben der Menschen zu stören, insbesondere die Vorbereitung von Angriffskriegen, zu verbieten sind, dann denke ich historisch an den Angriff Deutschlands auf Polen, die Niederlande und Frankreich, auf Norwegen und viele andere Staaten und nicht zuletzt auf die Sowjetunion. Über 50 Millionen Menschen verloren ihr Leben durch deutsche Angriffskriege. Das menschliche Leid und die Zerstörung kultureller Schätze sind unermesslich. Die Ächtung von Angriffskriegen in unserer Verfassung ist nichts weniger als die Lehre aus dem tiefsten moralischen Niedergang, den unser Land und wir Deutsche verursacht und erlitten haben: Von Deutschland soll nie wieder Krieg und Vernichtung ausgehen.
Der Verfassungsauftrag des Art. 26 GG, friedensverräterische Handlungen unter Strafe zu stellen, blieb lange unerfüllt. Erst 1968 - nach jahrelangen Diskussionen und mehreren fruchtlosen Anläufen - wurden die §§ 80 und 80 a ins StGB aufgenommen. Danach stehen sowohl Vorbereitungen zu Angriffskriegen als auch jegliche sie schürende Propaganda unter Strafe. Warum hat es so lange gedauert? Die Dokumente der damaligen Diskussion, insbesondere der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - Drucksache V/2860 - geben Auskunft. In der Völkergemeinschaft bestand lange Uneinigkeit über den Begriff des Angriffskrieges. Inzwischen sind die Grenzen - mehr oder weniger klar - herausgearbeitet, um völkerrechtswidrige Angriffskriege zu scheiden von Gewalt zur Beendigung von Gewalt, von Gewalt zur Rettung unschuldiger Menschen vor Genoziden, von Gewalt, um Angriffskriegen zuvorzukommen, von Gewalt zur Befreiung von Unterdrückung und Fremdbeherrschung.
Der jetzige § 80 StGB ist beileibe nicht vollkommen, und es ist leicht, sich - wie die Linke es heute tut - wichtigtuerisch und besserwisserisch in Kritik zu üben. Vergleichen wir aber die bisherigen Versuche zur völkerrechtlichen Durchsetzung der internationalen Friedenspflicht und der Ächtung von Angriffskriegen, die bereits angesprochenen Schwierigkeiten in der Umsetzung des Verfassungsauftrages des Art. 26 GG, die intensiven, kontroversen und bis heute andauernden Debatten in der verfassungs- wie strafrechtlichen Literatur zu diesem Thema, vergleichen wir also die Tiefe und Intensität dieser Diskurse mit dem heutigen - ärmlich schlichten und in der Begründung dürftigen - Antrag der Linken, dann müssen wir feststellen: So schludrig, so oberlehrerhaft, so problemignorant können sich des Themas nur diejenigen annehmen, denen es weniger um die Sache selbst als vielmehr darum geht, sich im Parlament in Pose zu setzen und sich als die angeblich einzige Friedenskraft zu präsentieren. Die Begründungsarmut des vorliegenden Antrags dokumentiert das Ausmaß, mit dem sich die Linke an rechtspolitischen Debatten im Bundestag beteiligt: überaus dürftig und wenig ernsthaft!
Unbestritten: Niemand anders als die Generalbundesanwaltschaft lieferte den Linken die Vorlage, unter dem Deckmantel angeblich offener Arbeitsaufträge der Verfassung einen infamen und irrealen politischen Angriff gegen die Politik der früheren rot-grünen Bundesregierung zu führen. Die Generalbundesanwaltschaft hatte sinngemäß geäußert: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - § 80 StGB - sei nur die Mitwirkung an der Vorbereitung eines Angriffskriegs strafbar, nicht jedoch die Führung des Angriffskriegs selbst, sodass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar sei. Diese von den Linken in ihrem Antrag leider ohne Fundstelle wiedergegebene Äußerung ist richtig; aber ist auch die inhaltliche Aussage richtig?
Könnte nicht vielmehr richtig sein, dass, wenn die Vorbereitung des Verbrechens "Angriffskrieg" zur einer selbstständigen strafrechtlichen Haupttat erhoben ist, für die lebenslange Freiheitsstrafe droht, das nachfolgende Führen des vorbereiteten Angriffskriegs gedanklich nach den Grundsätzen der mitbestraften Nachtat zu beurteilen ist? Könnte es sein, dass das Unter-Strafe-Stellen der Teilnahme an einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Angriffskrieg einen Widerspruch zum geltenden Art. 82 Abs. 2 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention begründen könnte? Und zusätzlich ist zu bedenken: Bei deutschen Soldaten würde eine Strafbewehrung nach § 80 StGB aus dem schon heute richtigen wie wichtigen Recht zur Verweigerung völkerrechtswidriger Befehle eine strafbewehrte Pflicht machen.
Zu all diesen Fragen und Überlegungen findet sich im Antrag der Linken keinerlei Erwägung oder ernsthafte Auseinandersetzung, von Antworten ganz zu schweigen. Was bleibt, ist der Komplex der Beteiligung an einem Angriffskrieg, der nicht von Deutschland ausgeht und sich nicht gegen Deutschland richtet. Es gibt gute Gründe, diese Frage noch einmal sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden. Ich weise an dieser Stelle jedoch ausdrücklich die penetrante Unterstellung der Linken zurück, diese Frage sei bei den militärischen Einsätzen auf dem Balkan, dem militärischen Vorgehen von NATO-Einheiten gegen Serbien oder bei dem Verhalten Deutschlands bzw. einzelner deutscher Beamter gegenüber dem Krieg der USA gegen den Irak zu stellen. Deutschland hat sich zu keinem Zeitpunkt am Irak-Krieg beteiligt! Auch die Rolle von zwei BND-Agenten, die im laufenden Untersuchungsausschuss noch aufzuklären sein wird, kann nicht zum Friedensverrat, zu einer Beteiligung am Irak-Krieg umgemünzt werden. Und das militärische Eingreifen der NATO auf dem Balkan sollte Blutvergießen, Vertreibung und Massentötungen beenden. Es ist eine Ungeheuerlichkeit und inzwischen auch international klar zurückgewiesen, dies zu einem Angriffskrieg gegen ein friedliches Land umdeuten zu wollen.
Genau das steckt jedoch in Wirklichkeit hinter dem heute vorgeschobenen Gesetzesansinnen der Linken. Wir nehmen ihnen nicht ab, dass sie nur darauf aus seien, Lücken im Strafrecht und den Auftrag der Verfassung zum Schutz des Friedens zu erfüllen.

