StartBiopatentrecht verbessern

Biopatentrecht verbessern

Patentierung von Pflanzen, Tieren und biologischen
Züchtungsverfahren verhindern


Auf drei Bereiche wird es in der Zukunft ganz besonders ankommen: auf die Wasserversorgung, auf die Energieversorgung und auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Alle drei Bereiche sind für die Menschheit existenziell. Insoweit ist es verständlich, dass diese Felder seit längerer Zeit auch in den Fokus wirtschaftlicher Interessen gerückt sind. Das gewerbliche Schutzrecht ist dabei ein Hebel, diesen wirtschaftlichen Interessen gerecht zu werden.
Im Ernährungsbereich hat das Saatgut zentrale Bedeutung. Hier bilden Sortenschutzrecht und Patentrecht die Rechtsgrundlagen, die – das möchte ich an dieser Stelle gleich betonen – nach meiner Auffassung in den vergangenen 20 Jahren stets zugunsten der Wirtschaft erweitert wurden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So wurden die Forschungs- und Züchtungsmethoden kostenintensiver. Mit der Erweiterung der Schutzrechte sollte der Wettbewerb und vor allem auch die mittelständische Züchtungsindustrie gestärkt werden. Ich will an dieser Stelle nicht die Frage vertiefen, ob die Rechtsänderungen tatsächlich geeignet gewesen sind, die Ziele zu erreichen. Ich möchte auch nicht der Frage nachgehen, ob die Forschung gerade im Bereich der Pflanzenwissenschaft in die richtige Richtung geht. Ich möchte an dieser Stelle vor allem auf das Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen und Interessen der Allgemeinheit hinweisen. Gerade in den eingangs beschriebenen Bereichen ist es entscheidend, dass die Interessen der Allgemeinheit gewahrt werden.

Mit großer Sorge muss man deshalb die unterschiedlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt betrachten, die sich zum Beispiel mit der Patentierung von Zuchtverfahren normaler, konventioneller Schweinerassen beschäftigen oder mit der Patentierung von konventionellen Pflanzenarten. Bislang konnte davon ausgegangen werden, dass bei konventionellen Pflanzenarten lediglich das Sortenschutzrecht und nicht das Patentrecht Gültigkeit hat. Dabei muss berücksichtigt werden, dass im Bereich des Sortenschutzes nur eine Pflanzensorte geschützt werden kann. Dagegen eröffnet das Patentrecht viel weitergehende Möglichkeiten. Insoweit wird auch die grüne Gentechnik von Landwirten und Verbrauchern kritisch beurteilt, da die gentechnische Veränderung – wenn sie eine biotechnologische Erfindung darstellt – patentierbar ist und das damit zusammenhängende Patent eine Vielzahl von Pflanzensorten und Pflanzenarten betreffen kann.

Ich kann Ihnen im Namen der SPD-Fraktion versichern, dass auch wir die von Ihnen angesprochenen Punkte sehr kritisch beobachten und die weiteren Beratungen nutzen werden, um möglichst eine einheitliche Linie mit den anderen Fraktionen des Bundestages zu entwickeln. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Biopatentrichtlinie bei uns nach langen Beratungsabläufen im Jahr 2005 umgesetzt worden ist und – wie die Grünen in ihrem Antrag richtig hervorheben – im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Einschränkungen vorgenommen worden sind. Zu betonen ist auch, dass die Entscheidung des Europäischen Patentamts zu den embryonalen Stammzellen aus dem Jahre 1998 zu begrüßen ist und gleichzeitig offenbart, dass jede Novellierungsdebatte auch all die Kräfte wieder auf den Plan rufen könnte, die für eine Erweiterung der Biopatentierung eintreten. Auf der anderen Seite kann und darf der Gesetzgeber nicht schweigen, wenn sich Entwicklungen andeuten, die dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht entsprechen. Ich meine, dass der Gesetzgeber nicht immer auf höchstrichterliche Entscheidungen warten sollte, wenn sich im Laufe von rechtlichen Auseinandersetzungen andeutet, dass zumindest Zweifel an der Auslegung zentraler Fragen bestehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber dann aufgerufen, seiner Aufgabe und Verantwortung gerecht zu werden und für Klarstellungen zu sorgen. Das gilt umso mehr, wenn zumindest zweifelhaft ist, ob die Kontrollmechanismen wirkungsvoll sind und denen einer unabhängigen richterlichen Kontrolle entsprechen.

Mir ist bewusst, dass die Bundesrepublik Deutschland nur ein Staat des Europäischen Patentübereinkommens ist, die Biopatentrichtlinie europäisches Recht darstellt und es deshalb nicht allein auf die Bundesrepublik ankommt. Das darf jedoch nicht ein Argument dafür sein, eine Entwicklung kommentarlos hinzunehmen, die derzeit beim Europäischen Patentamt, das seinen Sitz in München hat, klar zu beobachten ist. Am 16. Juli 2008 wurde am Europäischen Patentamt das Patent EP 1651777 auf die Zucht normaler, konventioneller Schweine erteilt. Das Patent beruht auf der Nutzung von natürlichen Genvarianten, die in allen Schweinerassen vorkommen. Entsprechende Patente können sich auch auf Nachkommen erstrecken und haben somit eine enorme Reichweite. Das Patent reiht sich ein in die Kette weiterer Patentanmeldungen im Bereich der Tier- und Pflanzenzucht. Es droht somit die Gefahr, dass das Patentrecht dazu verwendet wird, globale Abhängigkeiten zu schaffen. Das von mir beschriebene Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen und den Interessen der Allgemeinheit würde empfindlich gestört werden. Bereits die anhängigen Verfahren beim Europäischen Patentamt dokumentieren die offenkundigen Auslegungsspielräume. Sie zeigen, dass zumindest der Wille des nationalen Gesetzgebers, biologische Verfahren vom Patentrecht auszuschließen und Pflanzensorten sowie Tierrassen nicht patentieren zu können, infrage gestellt wird und es insbesondere bei der Abgrenzung zwischen nicht patentierbaren biologischen Verfahren wie Züchtungen einerseits und patentierbaren biotechnologischen Erfindungen andererseits erhebliche Rechtsunsicherheit gibt. Wir sollten nicht warten, bis die letztinstanzlichen Entscheidungen des Europäischen Patentamtes vorliegen, sondern bereits jetzt klar zum Ausdruck bringen, wo wir eine deutliche Fehlentwicklung sehen. Es geht hier um elementare ethische und rechtliche Grundfragen. Schließlich sollten wir die Beratungen auch nutzen, um institutionelle Fragen der Patentämter zu klären. So besteht nach meiner Einschätzung Bedarf, den Aspekt der Finanzierung der Patentämter – gerade auch des Europäischen Patentamtes – und die Möglichkeit der richterlichen Überprüfung letztinstanzlicher Entscheidungen näher anzuschauen.

 

 
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