2. Opferrechtsreformgesetz
Frau Präsidentin, Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
der vorliegende Gesetzentwurf für ein 2. Opferrechtsreformgesetz knüpft an die Verbesserungen für Opfer in Strafverfahren an, die bereits unter rot-grüner Bundesregierung vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 erreicht wurden. Der Entwurf nimmt darüber hinaus auch Vorschläge des Bundesrates auf, so dass man schon davon reden kann, dass nunmehr die Stellung des Opfers im Strafverfahren in ein Gesamtkonzept eingebettet wird, dass zu substantiellen Veränderungen und Verbesserungen führt.
Ein paar Beispiele möchte ich nennen:
1. Die Möglichkeit, sich als Nebenkläger bzw. Nebenklägerin Strafverfahren anzuschließen, wird deutlich erweitert. Verfahren, die Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen, sollen künftig die Möglichkeit der Nebenklage einschließen. Das gilt z.B. für Opfer von sexueller Nötigung, Raub oder Zwangsheirat.
2. In diesem Zusammenhang wird der Kreis derjenigen, die – unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit – einen Anspruch auf Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten haben, erweitert. Das sichert die konsequente Wahrnehmung der Interessen und ermöglicht gleichzeitig, durch professionelle Begleitung der potentiellen Täter- und Opferseite auch besser zu konfliktschlichtenden Verabredungen - z.B. im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches - zu gelangen.
3. Erstmals wird gesetzlich verankert, dass ein Rechtsanwalt jederzeit als Zeugenbeistand hinzugezogen werden kann.
4. Zum Schutz junger Opfer wird die Schutzaltergrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben, so dass künftig im Verfahren auch 17-jährige von speziellen Jugend schützenden Verfahrensvorschriften erfasst sein werden.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bereits an diesen Beispielen zeigt sich, dass der vorliegende Gesetzentwurf sinnvolle und sachgerechte Veränderungen enthält, so dass ich davon ausgehe, dass wir nach den Beratungen in den Ausschüssen mit großer Mehrheit diese Änderungen beschließen werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gleichzeitig liegt mir in diesem Zusammenhang daran, auf drei weitere Gesichtspunkte hinzuweisen, die nach meiner Auffassung stets im Rahmen einer entsprechenden Veränderung der Opferrechte mit berücksichtigt werden müssen:
1. Wichtiges Prinzip des Strafverfahrens ist das Schuldprinzip, so dass stets der Beschuldigte bzw. der Angeklagte zentrale Person des Strafverfahrens ist und bleibt. Es ist deshalb zu berücksichtigen, dass eine Stärkung der Rechte auf der Opferseite eine Schwächung der Rechte der Verteidigungsseite mit sich bringen kann. Durch die Mitwirkung eines Nebenklägers wird das bereits heute schon z.B. bei der Ausübung des Fragerechts der Verteidigung erkennbar.
Ich werte es deshalb als wichtiges und richtiges Zeichen, dass wir in der letzten Sitzungswoche über die Novellierung des Untersuchungshaftrechts debattiert haben und uns hier auch für eine Stärkung der Rechte des Beschuldigten - z.B. durch die frühe Beiordnung eines Verteidigers – ausgesprochen haben. Wir sollten deshalb die jeweiligen Beratungen durchaus im Kontext sehen.
2. In § 58 a Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung ist die Aufzeichnung einer Zeugenaussage auf Bild-Ton-Träger bei Personen unter 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch vorgesehen. Damit sollen vor allem auch mehrmalige belastende Aussagesituationen vermieden werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
von einer entsprechenden Regelung und der damit verbundenen authentischen Dokumentation kann der Strafprozess grundsätzlich profitieren, so dass wir uns in diesem Zusammenhang mit dem Vorschlag des Deutschen Anwaltsverein in den nun folgenden Beratungen befassen sollten, diese Form der Dokumentation über den Entwurf hinausgehend grundsätzlich - oder zumindest in weiteren, bestimmten Fallkonstellationen – obligatorisch vorzusehen. In seiner Stellungnahme aus Januar 2009 verweist der DAV ausführlich auf Erhebungen von Zeugenaussagen im Strafprozess, die die elektronische Aufnahme von Zeugenaussagen begründen. Diese sollten wir in unsere Beratungen auf jeden Fall mit einbeziehen.
3. Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf einen weiteren Aspekt muss man stets hinweisen, wenn es um Opferschutz geht. Dieser fängt schließlich nicht bei der Stellung des Opfers bzw. des Zeugen im Strafverfahren an.
Vielmehr geht es hier zunächst um das weite Feld der Prävention. Diesbezüglich sind vor allem auch die Länder gefordert. Leider können wir feststellen, dass viele wichtige Projekte und Bereiche aus finanziellen Gründen beendet und gestrichen werden. Das ist eine höchst kurzsichtige Politik, die so nicht weitergehen kann. Wer heute bei Jugendeinrichtungen, bei der Sportförderung oder - um den Justizsektor zu nennen – bei der Bewährungshilfe streicht, wendet sich gerade gegen potentielle Opfer. Man kann nicht erst mit dem Denken anfangen, wenn das Kind im Brunnen ist. Das ist die Herausforderung von Politik und das gehört, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch in diese Debatte.
4. Schließlich ein weiterer Punkt: Mit der finanziellen Ausstattung hängt auch die Ausstattung des Vollzugs zusammen – ebenfalls seit einiger Zeit Sache der Länder.
Ich will an dieser Stelle auf das Memorandum zur Änderung der Strafprozessordung und des Strafgesetzbuches der Behandlungsinitiative Opferschutz e.V. Karlsruhe verweisen. Diese rückt den präventiven Opferschutz im Strafvollstreckungsverfahren in das Zentrum, indem sie sich für eine psychotherapeutische Behandlung bestimmter Straftäter ausspricht, um den gebotenen Schutz des Opfers mit den Persönlichkeitsrechten des Täters in Einklang zu bringen. Wir stellen heute fest, dass häufig bereits die richtige Erfassung vorhandener Störbilder in der Hauptverhandlung unterbleibt und die notwendige Aufarbeitung in den entsprechenden Vollzugs- bzw. Maßregeleinrichtungen – gerade auch aufgrund der knappen personellen und finanziellen Ressourcen nicht stattfindet.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch diesen Aspekt sollten wir nicht unberücksichtigt lassen, wenn wir über die Stärkung des Opferschutzes reden. Es ist nicht das einfache Wegsperren. Die wirkliche Bearbeitung und Verarbeitung entsprechender Defizite in der Vollsteckung führen zur Prävention und Vermeidung von Rückfällen.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das Thema Opferschutz und Stärkung der Opferrechte ein weites Feld betrifft. Manche Ansätze erfordern ein hohes Maß an Differenzierung und vor allem den Blick auf Opfer und Täter. Ich bin mir sicher, dass wir in den kommenden Beratungen all diese Gesichtspunkte ansprechen können und diskutieren werden. Ich freue mich auf konstruktive Beratungen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

