Rede 2. Opferrechtsreformgesetz
mit dem vorliegenden Gesetz für ein 2. Opferrechtsreformgesetz verabschiedet der Deutsche Bundestag ein weiteres Gesetz, das das Strafverfahren modifiziert. Es knüpft an die Verbesserungen für Opfer in Strafverfahren an, die bereits unter rot-grüner Bundesregierung vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 erreicht wurden.
Das Gesetz ist in der Anhörung von allen Sachverständigen grundsätzlich begrüßt worden. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass die Stärkung der Opfer- und Zeugenrechte im Strafverfahren stets die Stellung und die Rechte des Beschuldigten bzw. des Angeklagten im Blick haben müsse. Hier dürfe es nicht zu einer einseitigen Verlagerung kommen. Ich möchte deshalb bereits an dieser Stelle ausdrücklich an die Bundesländer appellieren:
Wir haben hier vor einigen Wochen deutliche Verbesserungen im Untersuchungshaftrecht mit großer Mehrheit beschlossen. Wir haben zum Beispiel in großem Einvernehmen die frühzeitige Beiordnung eines Verteidigers und gleichzeitig die Verständigung im Strafverfahren geregelt. Gerade die frühzeitige Beiordnung eines Verteidigers - das zeigen zahlreiche wissenschaftliche Studien – führt zu einer deutlichen Reduzierung der Untersuchungshaft und bringt damit gleichzeitig für die Bundesländer trotz Mehraufwendungen bei den Vergütungen der Verteidigern eine unter dem Strich deutliche finanzielle Entlastung. Nunmehr deutet sich an, dass der Bundesrat bei diesen Gesetzen den Vermittlungsausschuss anrufen möchte, was angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl dazu führen könnte, dass diese zentralen Gesetze, die an sich nicht zustimmungspflichtig sind, der Diskontinuität zum Opfer fallen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gerade weil wir hier jetzt den Opferschutz stärken, müssen wir in unseren Parteien dafür werben, dass auch die Gesetze, die vor allem die Stellung des Beschuldigten und Angeklagten betreffen, Wirklichkeit werden. Ich bitte alle Kolleginnen und Kollegen, in den kommenden Tagen in den Landesregierungen dafür zu werben. Vielleicht hilft der Hinweis, dass wir hier im vorliegenden Gesetz nun auch wichtige Forderungen des Bundesrates mit berücksichtigt haben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das vorliegende Gesetz bringt den Ausbau der Rechte des Opfers und des Zeugen im Strafverfahren. Exemplarisch will ich nennen:
- Künftig können beispielsweise Opfer von sexueller Nötigung, Raub oder Zwangsheirat als Nebenkläger auftreten;
- Wir vergrößern den Kreis derjenigen, die – unabhängig ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit – einen Opferanwalt auf Staatskosten beanspruchen dürfen. Gerade dadurch sichern wir einerseits die konsequente Interessenswahrnehmung, andererseits schaffen wir aber auch eine gute Grundlage, durch die professionelle Begleitung der potentiellen Täter- und Opferseite besser zu konfliktschlichtenden Verabredungen z.B. im Rahmen des Täter-Opferausgleichs zu gelangen;
- Wir setzen zudem die Altersgrenze für Aussagen minderjähriger Opfer und Zeugen vor Gericht von derzeit 16 Jahren auf 18 Jahre herauf. Mit der neuen Schutzaltersgrenze werden künftig 17-jährige von den speziellen Jugend schützenden Vorschriften erfasst;
- Ferner haben wir die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzbedürftige Zeugen vereinfacht. Gleichzeitig haben wir die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung eindeutiger bestimmt: Neu ist, dass Zeugen in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben müssen. Diese Aufgabe muss auch nicht mehr in die Anklageschrift aufgenommen werden.
- Klargestellt haben wir überdies, dass Verletzte, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Opfer einer Straftat geworden sind, diese Tat in Deutschland anzeigen können.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
diese Beispiele verdeutlichen, dass wir eine klare Verbesserung der Opfer- und Zeugenrechte erreicht haben, wie es auch durch die Sachverständigen in der Anhörung gewürdigt worden ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte schließlich darauf hinweisen, dass wir das Gesetz zum Anlass genommen haben, auch die Situation von Opfern einer Genitalverstümmelung zu verbessern. Dazu haben wir die strafrechtliche Verjährungsfrist für Betroffene verlängert, die zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig waren. Damit haben minderjährige Mädchen noch nach Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit, selbst Anzeige zu erstatten. Auch dieser Schritt stellt eine deutliche, aber unstreitig auch notwendige Verbesserung von Opfern entsprechender Straftaten dar.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nun zu einem anderen Bereich. Ich will nicht verschweigen, dass wir lange diskutiert haben, inwieweit bei Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 StPO beibehalten werden sollte. Wir belassen es nunmehr beim Status Quo, erhöhen jedoch die Voraussetzungsschwelle bei den Beleidigungsdelikten durch die Verschiebung in den Absatz drei.
Wir werden uns künftig nicht zuletzt aufgrund der Diskussion der Rechteinhaber gewerblicher Schutzrechte auf Ebene der Europäischen Union auch im Deutschen Bundestag mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Bereich der gewerblichen Schutzrechte nicht primär Angelegenheit des Zivilrechts sein muss. Die Überlastungen einiger Staatsanwaltschaften mit entsprechenden Verfahren zeigen, dass die Behörden an ihre Grenzen stoßen. Auf der anderen Seite sind die berechtigten Interessen der Rechteinhaber selbstverständlich zu berücksichtigen. Ich meine, wir sollten die Entwicklung im Strafrecht bzw. im Strafverfahren auch durch die Beibehaltung der Nebenklagebefugnis aufmerksam beobachten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
abschließend möchte ich noch zu einem Punkt kommen, der ebenfalls künftig näher beleuchtet werden sollte: In § 58 a Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung ist nunmehr die Aufzeichnung einer Zeugenaussage auf Bild-Ton-Träger bei Personen unter 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Soll-Vorschrift versehen. Damit sollen zum Beispiel mehrmalige belastende Aussagesituationen vermieden werden.
Auch in der Sachverständigenanhörung haben wir erörtert, dass von einer entsprechenden Regelung und der damit verbundenen authentischen Dokumentation der Strafprozess grundsätzlich profitieren kann. Es ist insoweit unter anderem vom Deutschen Anwaltsverein vorgeschlagen worden, diese Form der Dokumentation über den Entwurf hinausgehend grundsätzlich - oder zumindest in weiteren, bestimmten Fallkonstellationen – obligatorisch vorzusehen. Allerdings sind von den Praktikern bei einer zu breiten Einführung Umsetzungsprobleme befürchtet worden, so dass ich froh bin, dass das Bundesjustizministerium in den Beratungen zugesichert hat, in bestimmten Landgerichtsbezirken im Rahmen von Kapitaldelikten entsprechende Pilotprojekte durchführen zu wollen. Das ist ein wichtiger und positiver Schritt, um später auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse über die weitere Modifikation des § 58 a nachdenken zu können.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zusammenfassend kann man feststellen, dass mit dem vorliegenden Gesetz das deutsche Strafverfahrensrecht weiter verbessert wird. Im Zusammenspiel mit den gleichzeitigen Verbesserungen im Bereich der Rechte des Beschuldigten bzw. des Angeklagten ergibt sich ein adäquates Bild, so dass ich abschließend noch einmal an den Bundesrat plädieren möchte, dieses Bild auch zu realisieren.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!














