Umweltrechtsbehelfsgesetz: Schwarz-Gelb lässt nächste Chance zur Regelung von Fracking liegen.

Die EU rügte Deutschland für die mangelnde Beteiligung von Umweltverbänden bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. „Schwarz-Gelb schreitet zur Tat, hat aber nichts Besseres zu tun, als die Beteiligungsrechte von Verbänden und natürlichen Personen nun faktisch noch weiter zu beschränken. Transparenz und Bürgerbeteiligung sind für diese Koalition weiterhin ein rotes Tuch“, erklärt der umweltpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Matthias Miersch.

„Bezeichnend für die Haltung von Schwarz-Gelb ist, dass die in früheren Entwürfen des Gesetzes noch enthaltenen Vorschriften zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Fracking-Vorhaben in der Endfassung nicht mehr vorkommen. Während nunmehr zwei verschiedene Umweltminister über mehrere Jahre angekündigt haben, gesetzliche Regelungen zum Fracking vorzulegen, wird die beste Gelegenheit für eine schnelle und wirksame Verbesserung der Zustände bewusst nicht wahrgenommen. Ein solches Vorgehen ist an Scheinheiligkeit nicht zu überbieten.“

Der neue Gesetzentwurf zum Umweltrechtsbehelfsgesetz ist geprägt vom tiefen Misstrauen der Regierung gegenüber dem Einbringen von Sachverstand durch die Verbände. Er bleibt sogar weit hinter der von Deutschland ratifizierten Aarhus-Konvention zu Beteiligungsrechten zurück. „Die Bundesregierung sollte sich schon jetzt auf die nächste Abmahnung aus Brüssel einstellen“, so Miersch.
„Schwarz-Gelb schüttet beim Umweltrechtsbehelfsgesetz auch gleich das Kind mit dem Bade aus und greift ohne Not tief in die Rechtsdogmatik der Verwaltungsgerichtsordnung ein. Nicht nur in der Anhörung vor dem Umweltausschuss, sondern auch durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen sind die Berufsverbände der Verwaltungsrichter und Rechtsanwälte gegen diese Änderung Sturm gelaufen“, stellt der SPD-Parlamentarier fest.

Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Präklusionsregelung werden die Hürden für die Verbände unnötig hoch gehängt; zu der von Schwarz-Gelb behaupteten Verfahrensverkürzung führt dies nicht. Darüber hinaus werden durch die Modifizierung der Verwaltungsgerichtsordnung die Einschränkung und Verschärfung des gerichtlichen Prüfmaßstabes zugunsten des Vorhabens bezweckt. Besonders problematisch ist die Regelung hinsichtlich des einstweiligen Rechtschutzes, wonach dieser nur noch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens gewährt werden soll. Eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen scheint dagegen überhaupt nicht mehr gewollt zu sein. Diese Regelungen werden sogar auf den Rechtschutz von Individualklägern ausgedehnt. Das ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Absatz 4 GG sehr bedenklich.